Seit 2010 ist es gesetzlich vorgeschrieben, Winterreifen auf seine Felgen zu ziehen. Wann beginnt aber die "Winterzeit" für Sommerreifen und wann ist der beste Zeitpunkt für einen Wechsel von Sommerreifen auf Winterreifen?
Ein genaues Datum, wann Winterreifen aufgezogen werden müssen, wurde nicht festgelegt. Viele gehen auf Nummer sicher und ziehen ihre Reifen, nach der Formel von "O" bis "O", von Oktober bis Ostern auf die Felgen. Für Sommerreifen endet die Zeit, wenn die Temperatur unter 7 Grad Celsius sinkt.
Warum im Winter keine Sommerreifen? Ihre Gummimischung ist für hohe Temperaturen ausgelegt, so dass sie bei sehr hohen Temperaturen nicht weich werden und zugleich nicht zu stark abnutzen. Dabei spielt auch die Haftung auf der Straße bei Nässe und ein geringer Rollwiderstand eine Rolle.
Winterreifen hingegen haben eine andere Zusammensetzung. Sie bleiben auch bei tiefen Temperaturen noch elastisch, um sich den Straßenverhältnissen anzupassen. Winterreifen sind mit dem sogenannten "M+S", aus dem englischen Mud and Snow, gekennzeichnet. In der EU-Verordnung Nr. 661/2009 vom 13. Juli 2009 werden "M+S"-Reifen als Reifen bezeichnet, dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau darauf ausgelegt ist, bessere Fahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee zu erzielen. Als Vergleich gilt da der Normalreifen.
Neben einem einfachen Profil werden "M+S"-Reifen auch mit Lamellen ausgestattet. Dies dient der Verzahnung mit losem Untergrund, wie Schnee oder auch Laub. Da in den USA und China "M+S" auch auf Sommerreifen verwendet wird, wurde als zusätzliche Sicherheit in Europa das Symbol für Schnee mit eingeführt.
Als Alternative zu den zweimal jährlich anfallenden Reifenwechseln empfehlen sich auch Ganzjahresreifen (Siehe Bild rechts), die umgangssprachlich auch als Allwetterreifen bekannt sind. Allerdings haben Ganzjahresreifen auch ihre Nachteile. Im Sommer verschleißen sie schneller und im Winter kommen sie an die Eigenschaften eines guten Winterreifens nicht ran. Sie sind jedoch eine Alternative für Menschen, die wenig fahren und für Länder oder Regionen, wo es jahreszeitlich bedingt keine großen Temperaturschwankungen gibt.
Seit dem 4. Dezember 2010 gilt laut § 2 Abs. 3a STVO folgendes: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.